AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der A+B Maschinenbau und Konstruktionstechnik
1.1 Geltung: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle, auch künftigen,
Rechtsgeschäfte über Produktverkäufe. Werk- und Dienstleistungen
mit uns, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
des Bestellers
bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch, wenn auf
diese - gleich
wie und wann - Bezug genommen wurde und wir ihnen nicht widersprochen haben, wenn
der
Besteller bei der Bestellung in seinen Bedingungen die Verbindlichkeit fremder
Bedingungen
ausschließt, oder wenn wir trotz abweichender Bedingungen des Bestellers
die
Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.2 Begriffe: Besteller im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist
jeder Abnehmer unserer
Erzeugnisse, Werk- oder Dienstleistungen (im weiteren: „Produkte").
1.3 Schriftform: Alle Rechtserklärungen bedürfen der
Schriftform. Dieses Erfordernis kann
nur schriftlich abbedungen werden. Die Schriftform ist durch Übermittlung
mit Telefax
gewahrt, wenn der so übermittelte Text die auf dem Original enthaltene
rechtsverbindliche
Unterschrift bildlich wiedergibt und das Original nachgesandt wird.
1.4 Daten: Wir sind berechtigt, die aus der
Geschäftsbeziehung stammenden, auch
personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken zu verarbeiten. Der Besteller wird
hiermit
davon unterrichtet. Fälle der Datenfernübertragung bedürfen einer
besonderen Regelung.
2. Bestellung: Uns verpflichtende Verträge kommen nur durch
unsere schriftliche
Bestätigung zustande. Jede Bestellung gilt nur fördert Markt, für
den sie bestimmt ist. Der
Bestimmungsmarkt ist uns mitzuteilen. Kann der Besteller in ein
Bestimmungsland
nicht liefern, hat er uns die gelieferten Produkte auf unser Verlangen
zurückzugeben. Eine
Abweichung davon verpflichtet den Besteller zum Ersatz des uns entstehenden
Schadens.
3. Preise: Die von uns bestätigten Preise sind verbindlich,
Werden Lieferungen und
Teillieferungen vereinbarungsgemäß später als zwei Monate ab dem
Datum der
Auftragsbestätigung ausgeführt, gilt der zur Zeit der Lieferung von uns
verlautbarte
gültige Verkaufspreis. Es wird stets die jeweils gültige Mehrwertsteuer
zuzüglich berechnet.
4.1 Lieferzeiten: Nur von uns schriftlich bestätigte
Lieferzeiten sind verbindlich,
vorausgesetzt der Besteller hat alle Bestellangaben gemacht und
Mitwirkungshandlungen
unternommen. Lieferfristen oder -termine sind ohne Vereinbarung keine Fixtermine.
Bei
Überschreiten der Lieferzeiten kommen wir nur durch eine vom Besteller
gesetzte
angemessene Nachfrist in Verzug.
4.2 Verzögerungen: Bei höherer Gewalt (Force Majeure)
oder unvorhergesehenen, von uns
nicht zu vertretenden Ereignissen (Rohstoff- und Energiemangel, Krieg,
Arbeitskämpfe,
ausfallende Eigenbelieferung etc.), die die Lieferung wesentlich
beeinträchtigen, können wir
für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder
einstellen. Dauert die
Behinderung länger als sechs Monate, können wir vom Vertrag
zurücktreten.
Schadenersatzansprüche daraus stehen dem Besteller nicht zu. Nach Beendigung
der
Behinderung sind wir, unter Wahrung einer sich aus unseren
Produktionsverhältnissen
bestimmten angemessenen Anlaufzeit, zur Lieferung berechtigt, wenn nicht der
Besteller
zuvor vom Vertrag zurücktritt.
4.3 Verzug: Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen
verspäteter Lieferung, auch nach
Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir
haften wegen
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.4 Abnahme: Ist eine Abnahme nach den besonderen Bestimmungen
vereinbart, so hat der
Besteller diese in unserem Werk auf eigene Kosten durchzuführen,
Unterlässt der Besteller
diese Abnahme, so gelten die Produkte mit dem Verlassen unseres Werks als
bedingungsgemäß
geliefert.
4.5 Logistik: Im Falle der Lieferung unserer Produkte unter
Einbeziehung logistischer
Systeme - etwa just-in-time -, ist darüber eine besondere schriftliche
Vereinbarung
erforderlich.
5.1 Gefahrenübergang: Mit Versendung der Produkte, der
gemeldeten Versandbereitschaft
und mit Eintritt des Annahmeverzugs des Bestellers geht die Gefahr,
einschließlich
der des zufälligen Untergangs, auf den Besteller über, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
5.2 Verpackung und Transport: Verpackungs und Transportmittel
sowie den Versand können
wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen, sofern nicht der Besteller
hierüber rechtzeitig
vor Ablauf der Lieferfrist eine von uns bestätigte Bestimmung trifft. Die
Kosten der
Änderung trägt der Besteller.
6.1 Zahlung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unsere
Forderungen innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Skonti gewähren wir nur nach
Vereinbarung. Wir
können Vorauskasse oder Sicherheit vor Lieferung verlangen. Bei Verzug des
Bestellers
stehen uns mindestens 4% p.a.. über dem im Fälligkeitszeitpunkt
gültigen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu. Der Besteller hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder
ein
niedriger Schaden entstanden ist.
6.2 Währung, Scheck: Zahlungen dürfen nur in der
vereinbarten Währung erfolgen.
Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer
bankmäßig
vorbehaltlosen Einlösung als Zahlung.
6.3 Aufrechnung: Die Aufrechnung des Bestellers mit
Gegenforderungen jeder Art ist
ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt
ist. Die Abtretung oder Verpfändung gegen uns bestehender Ansprüche ist
ohne unsere
schriftliche Zustimmung unzulässig; das gilt auch für die
Zurückhaltung von Teilbeträgen.
6.4 Marktbehinderung: Die Pflichten des Bestellers aus einem mit
uns geschlossenen Vertrag
bestehen auch dann fort, wenn das Produkt des Bestellers, in das von uns
gelieferte
Produkte einbezogen sind, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht in
den
Verkehr gebracht werden kann.
6.5 Leistungsbestimmung: In Abweichung der §§ 366, 367
BGB sind wir stets berechtigt zu
bestimmen, welche Forderungen durch die Zahlungen des Bestellers erfüllt
sind.
7.1 Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an den
gelieferten Produkten bis
zur Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung
mit dem Besteller
vor. Er ist nicht berechtigt, uns gehörende Produkte Dritten zur Sicherheit
zu überlassen. Jede
Verarbeitung und Umbildung erfolgt für uns. Im Falle des Einbaus in andere
Sachen
erlangen wir das daraus entstehende Miteigentum und sind ermächtigt, dies
anzuzeigen.
7.2 Pfändungen: Pfändungen sowie sonstige Zugriffe
Dritter auf unsere Produkte hat uns der
Besteller unverzüglich mitzuteilen. Er hat alle Maßnahmen zu treffen,
die zur Aufhebung
und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind, und uns bei
der
Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise, auch in unserem Namen, zu
unterstützen.
7.3 Abtretungsgebot: Der Besteller darf unsere Produkte im
Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes verarbeiten und/oder veräußern. Der Besteller
ist dabei verpflichtet,
unser Eigentum wirksam vorzubehalten und dafür die geeigneten
organisatorischen
Maßnahmen zu treffen Der Besteller tritt schon jetzt im voraus seine
Ansprüche aus einem
etwaigen Veräußerungsvertrag an uns ab bis zum Ausgleich aller
Forderungen, die uns
gegen ihn zustehen. Abgetreten werden hiermit auch alle Forderungen aus Wechseln,
die
auf Forderungen aus der Weiterveräußerung unseres Eigentums gezogen
werden
(Kundenwechsel). Wir können jederzeit die Herausgabe und Indossierung durch
den
Besteller verlangen. Wir sind jederzeit befugt, den Erwerber von der Abtretung
der
Ansprüche des Bestellers gegen ihn an uns zu unterrichten. Jegliche
Abtretungen werden
hiermit angenommen.
7.4 Herausgabeanspruch, Versicherungen: Falls der Besteller
seine Verpflichtungen nicht
erfüllt, sind wir berechtigt, die sofortige und unbedingte Herausgabe der
Produkte zu
verlangen. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt
darin kein Rücktritt.
Pfänden wir die Produkte. sind wir zur Verwertung unter Anrechnung
auf unsere Forderungen berechtigt. Der Besteller hat die Produkte auf seine
Kosten gegen alle
Gefahren. insbesondere Feuer-. Wasser- und Diebstahlgefahren versichert zu
halten.
8.1 Gewährleistung: Wir gewährleisten, dass die
Produkte den Vereinbarungen bei
Bestellannahme entsprechen. Voraussetzung jeglichen Gewährleistungsanspruchs
ist die
sachgerechte Lagerung, Handhabung und Nutzung unserer Produkte und die
Verwendung
nur geeigneter Betriebsmittel beim Einsatz der Produkte. Für die Richtigkeit
und
Vollständigkeit der Bestellangaben und der dafür an uns
übergebenen Unterlagen ist alleine
der Besteller verantwortlich. Vom Besteller übergebene Zeichnungen und
technische
Angaben oder Unterlagen begründen ohne besondere zusätzliche
Vereinbarungen mit uns
keine zugesicherten Eigenschaften oder sonst erweiterte Anspruchsgrundlagen gegen
uns.
8.2 Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist
beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der
Auslieferung der Produkte.
8.3 Gewährleistungsansprüche:
Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Dazu sind die defekten
Produkte frei an uns
zu liefern. Jede eigene Bearbeitung oder Nachbesserung durch den Besteller
schließt
Ansprüche gegen uns aus.
9.1 Werkstoffbezeichnungen: Liegen der Bestellung von uns
verwendete Produktund/oder
Werkstoffbezeichnungen zugrunde oder wird darauf Bezug genommen, sind die
für diese
Produkte und Werkstoffe jeweils hei uns bestehenden Werkspezifikationen
verbindlich, über
die wir auf Verlangen Auskunft erteilen. Werden von den Bestellangaben
abweichende
Produkte vom Besteller genehmigt, gelten diese als geschuldet.
9.2 Verwendungsverantwortung: Ausschließlich der Besteller
entscheidet über die Eignung der
von uns zu liefernden Produkte für die von ihm gewählten
Anwendungsfälle und Auslegungen.
Ein von dem Besteller bestimmter Verwendungszweck unserer Produkte wird nur
aufgrund
schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt Das gilt auch, soweit wir von dem
Besteller in die
Entwicklung der von ihm geschaffenen Produkte einbezogen wurden und dabei etwa
durch
Ratschläge und Empfehlungen mitwirken,
9.3 Versuchs- und Erstmuster: Im Verhältnis zu uns ist dem
Besteller der Einwand der
Lieferung nicht oder nicht hinreichend erprobter Produkte verwehrt.
9.4 Produktangaben: Angaben, etwa in Broschüren,
Prospekten, Katalogen etc., werden ohne
besondere Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Sie enthalten keine rechtlich
bindenden
Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter
Eigenschaften,
sonst eigenständiger Zusagen oder konkreter Handlungsanweisungen. Das gilt
auch für die
Verwendung von Norm- oder Konformitätskennzeichnungen.
9.5 Dokumentationspflicht: Der Besteller ist verpflichtet, die
Verwendung der von uns
gelieferten Produkte für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab Auslieferung
durch uns
zu dokumentieren. Die Dokumentation muss gewährleisten, dass eine
Rückverfolgung zu
unserer jeweiligen Lieferung sichergestellt ist. Leistungsverweigerungsrechte des
Bestellers sind
insoweit ausgeschlossen. Wir können jederzeit den Nachweis über die
Führung der
Dokumentation verlangen.
9.6 Sicherheitsteile: Der Besteller hat uns darauf hinzuweisen,
ob ein von uns zu lieferndes
Produkt bei seiner Verwendung als Sicherheits- oder dokumentationspflichtiges
Teil eingestuft
wird oder werden muss. Der Besteller haftet für jeden uns aus der
Nichterfüllung dieser
Verpflichtung entstehenden Schaden.
10.1 Haftung: Sollten wir aus insbesondere
verschuldensunabhängigem in- oder ausländischem
oder EG-Gemeinschaftsrecht Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, die aus von
uns gelieferten
Produkten abgeleitet werden, hat der Besteller uns in jedem Fall von allen
Ansprüchen und den
Kosten der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche freizustellen. Das gilt
auch für jeden
Regressanspruch gegen uns, gleich, wer ihn führt, geltend macht oder
erwirbt.
Ausgleichsansprüche im Falle der Fehlerhaftigkeit und der
Schadensursächlichkeit der von uns
gelieferten Produkte können vom Besteller auch im Falle der
Gesamtschuldnerschaft gegen uns
nur geltend gemacht werden, wenn wir die Fehlerhaftigkeit zu vertreten haben und
nur dann,
wenn der Besteller uns einen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler nachweist und
beweist,
dass er eine fehlerhafte Verwendung unserer Produkte oder einen fehlerhaften
Umgang mit
ihnen nicht zu vertreten hat. Der Besteller ist verpflichtet, durch
Überlassung der Dokumentation
nach Ziffer 9.6 uns bei der Führung des uns Dritten gegenüber
obliegenden Entlastungsbeweises
zu unterstützen.
10.2 Fehler: Im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller
ist ein Produkt haftungsund
ausgleichsrechtlich nur dann fehlerhaft, wenn es nicht den Vereinbarungen bei
Bestellannahme
entsprach und wir das zu vertreten haben
10.3 Versicherung: Der Besteller ist verpflichtet, sich gegen
Haftungsfälle aus verschuldensabhängiger
und -unabhängiger Haftung ausreichend versichert zu halten und die von
uns gelieferten Produkte mitzuversichern. Er hat die Verpflichtungen aus diesen
Bedingungen
seinem Versicherer mitzuteilen.
11.1 Haftungsbegrenzung: Weitergehende Ansprüche gegen uns,
unsere Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen, als in diesen Bedingungen bestimmt, insbesondere
Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht andern Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen. soweit
wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens
zugesicherter
Eigenschaften zwingend haften. Unbeschadet der Regelung dieser Bedingungen ist
der Besteller
verpflichtet, in der Rechtsbeziehung zu Dritten jede rechtlich zulässige und
durchsetzbare
Haftungsfreizeichnung, auch unter Berücksichtigung unserer Interessen zur
Vermeidung von
Regressen gegen uns, zu vereinbaren.
11.2 Werkzeuge: Werkzeuge, die im Zusammenhang der Herstellung
von Produkten für den
Besteller hergestellt wurden, und alle Rechte daran gehören uns.
11.3 Erfinderrechte: Bei Aufträgen, deren Ausführung
von uns besondere Entwicklungsarbeiten
erfordert, erwirbt der Besteller keine Erfinderrechte an den entwickelten
Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser
Gegenstände, auch wenn er
sich an einem Teil der Entwicklungs- und/ oder Herstellungskosten beteiligt
hat.
12.1 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht
berührt. Wir behalten uns vor, vom Besteller die Mitwirkung an der
Vereinbarung einer
wirksamen Bestimmung zu verlangen, die der ursprünglichen rechtlich und
wirtschaftlich am
nächsten kommt.
12.2 Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort
für unsere Leistungen und für die Leistungen
des Bestellers ist in jedem Fall Kiel. Bei allen Streitigkeiten ist Gerichtsstand
Kiel. Wir können
den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Geltendes Recht: Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Besteller unterliegen
allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung
des UNKaufrechts
(C ISG).
12.4 Geltende Sprache: Werden Bestellungen und Korrespondenzen
nicht in deutscher Sprache
geführt, sind maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhalts
die Dokumente in deutscher
Sprache.
12.5 Vertraulichkeit: Der Besteller ist verpflichtet, Kenntnisse
und Informationen aus der
Geschäftsbeziehung mit uns vertraulich zu behandeln. Das gilt insbesondere
auch für die
Kenntnisse über unser Know-how und unsere Fertigungsmethoden und -verfahren,
wenn er uns
auditiert oder uns in die Mitentwicklung seiner Produkte einbezieht. Der
Besteller ist
verpflichtet, von ihm einbezogenen Dritten diese Verpflichtung als eigene
aufzuerlegen. Der
Besteller haftet uns für jeden aus der Verletzung dieser Verpflichtung
entstehenden Schaden
unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs.
Stand: 08.2006