AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der A+B Maschinenbau und Konstruktionstechnik
1.1 Geltung: Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch
künftigen, Rechtsgeschäfte über Produktverkäufe.
Werk- und Dienstleistungen mit uns, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des
Bestellers
bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch, wenn auf
diese - gleich wie und wann - Bezug genommen wurde und wir ihnen nicht widersprochen haben, wenn
der Besteller bei der Bestellung in seinen Bedingungen die Verbindlichkeit fremder
Bedingungen
ausschließt, oder wenn wir trotz abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.2 Begriffe: Besteller im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist
jeder Abnehmer unserer Erzeugnisse, Werk- oder Dienstleistungen (im weiteren: „Produkte").
1.3 Schriftform: Alle Rechtserklärungen
bedürfen der Schriftform. Dieses Erfordernis kann nur schriftlich
abbedungen werden. Die Schriftform ist durch Übermittlung mit
Telefax gewahrt, wenn der so übermittelte Text die auf dem
Original enthaltene rechtsverbindliche
Unterschrift bildlich wiedergibt und das Original nachgesandt wird.
1.4 Daten: Wir sind berechtigt, die aus der
Geschäftsbeziehung stammenden, auch personenbezogenen Daten zu
eigenen Zwecken zu verarbeiten. Der Besteller wird hiermit davon
unterrichtet. Fälle der Datenfernübertragung bedürfen
einer besonderen Regelung.
2. Bestellung: Uns verpflichtende Verträge kommen nur durch
unsere schriftliche Bestätigung zustande. Jede Bestellung gilt nur fördert Markt, für
den sie bestimmt ist. Der Bestimmungsmarkt ist uns mitzuteilen. Kann der Besteller in ein
Bestimmungsland nicht liefern, hat er uns die gelieferten Produkte auf unser Verlangen
zurückzugeben. Eine
Abweichung davon verpflichtet den Besteller zum Ersatz des uns entstehenden
Schadens.
3. Preise: Die von uns bestätigten Preise sind verbindlich,
Werden Lieferungen und Teillieferungen vereinbarungsgemäß später als zwei Monate ab dem
Datum der Auftragsbestätigung ausgeführt, gilt der zur Zeit der Lieferung von uns
verlautbarte gültige Verkaufspreis. Es wird stets die jeweils gültige Mehrwertsteuer
zuzüglich berechnet.
4.1 Lieferzeiten: Nur von uns schriftlich bestätigte
Lieferzeiten sind verbindlich, vorausgesetzt der Besteller hat alle Bestellangaben gemacht und
Mitwirkungshandlungen unternommen. Lieferfristen oder -termine sind ohne Vereinbarung keine Fixtermine.
Bei Überschreiten der Lieferzeiten kommen wir nur durch eine vom Besteller
gesetzte
angemessene Nachfrist in Verzug.
4.2 Verzögerungen: Bei höherer Gewalt (Force Majeure)
oder unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen (Rohstoff- und Energiemangel, Krieg,
Arbeitskämpfe, ausfallende Eigenbelieferung etc.), die die Lieferung wesentlich
beeinträchtigen, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder
einstellen. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, können wir vom Vertrag
zurücktreten.
Schadenersatzansprüche daraus stehen dem Besteller nicht zu. Nach Beendigung
der Behinderung sind wir, unter Wahrung einer sich aus unseren
Produktionsverhältnissen bestimmten angemessenen Anlaufzeit, zur Lieferung berechtigt, wenn nicht der
Besteller zuvor vom Vertrag zurücktritt.
4.3 Verzug: Schadenersatzansprüche des
Bestellers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns
gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften wegen
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.4 Abnahme: Ist eine Abnahme nach den besonderen
Bestimmungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk auf
eigene Kosten durchzuführen, Unterlässt der Besteller diese
Abnahme, so gelten die Produkte mit dem Verlassen unseres Werks als
bedingungsgemäß geliefert.
4.5 Logistik: Im Falle der Lieferung unserer Produkte unter
Einbeziehung logistischer Systeme - etwa just-in-time -, ist darüber eine besondere schriftliche
Vereinbarung erforderlich.
5.1 Gefahrenübergang: Mit Versendung der Produkte, der
gemeldeten Versandbereitschaft und mit Eintritt des Annahmeverzugs des Bestellers geht die Gefahr,
einschließlich der des zufälligen Untergangs, auf den Besteller über, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
5.2 Verpackung und Transport: Verpackungs und Transportmittel
sowie den Versand können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen, sofern nicht der Besteller
hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine von uns bestätigte Bestimmung trifft. Die
Kosten der
Änderung trägt der Besteller.
6.1 Zahlung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unsere
Forderungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Skonti gewähren wir nur nach
Vereinbarung. Wir können Vorauskasse oder Sicherheit vor Lieferung verlangen. Bei Verzug des
Bestellers
stehen uns mindestens 4% p.a.. über dem im
Fälligkeitszeitpunkt gültigen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu. Der Besteller hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder
ein niedriger Schaden entstanden ist.
6.2 Währung, Scheck: Zahlungen dürfen nur in der
vereinbarten Währung erfolgen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer
bankmäßig vorbehaltlosen Einlösung als Zahlung.
6.3 Aufrechnung: Die Aufrechnung des Bestellers mit
Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Abtretung oder Verpfändung gegen uns bestehender
Ansprüche ist ohne unsere
schriftliche Zustimmung unzulässig; das gilt auch für die
Zurückhaltung von Teilbeträgen.
6.4 Marktbehinderung: Die Pflichten des Bestellers aus einem mit
uns geschlossenen Vertrag bestehen auch dann fort, wenn das Produkt des Bestellers, in das von uns
gelieferte Produkte einbezogen sind, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht in
den Verkehr gebracht werden kann.
6.5 Leistungsbestimmung: In Abweichung der §§ 366, 367
BGB sind wir stets berechtigt zu bestimmen, welche Forderungen durch die Zahlungen des Bestellers erfüllt
sind.
7.1 Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an den
gelieferten Produkten bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Er ist nicht berechtigt, uns gehörende Produkte Dritten zur Sicherheit
zu überlassen. Jede Verarbeitung und Umbildung erfolgt für uns. Im Falle des Einbaus in andere
Sachen erlangen wir das daraus entstehende Miteigentum und sind ermächtigt, dies
anzuzeigen.
7.2 Pfändungen: Pfändungen sowie sonstige
Zugriffe Dritter auf unsere Produkte hat uns der Besteller
unverzüglich mitzuteilen. Er hat alle Maßnahmen zu treffen,
die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche
erforderlich sind, und uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder
Weise, auch in unserem Namen, zu unterstützen.
7.3 Abtretungsgebot: Der Besteller darf unsere
Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes verarbeiten und/oder veräußern. Der
Besteller ist dabei verpflichtet, unser Eigentum wirksam vorzubehalten
und dafür die geeigneten organisatorischen Maßnahmen zu
treffen Der Besteller tritt schon jetzt im voraus seine Ansprüche
aus einem etwaigen Veräußerungsvertrag an uns ab bis zum
Ausgleich aller Forderungen, die uns gegen ihn zustehen. Abgetreten
werden hiermit auch alle Forderungen aus Wechseln, die auf Forderungen
aus der Weiterveräußerung unseres Eigentums gezogen werden
(Kundenwechsel). Wir können jederzeit die Herausgabe und
Indossierung durch den Besteller verlangen. Wir sind jederzeit befugt,
den Erwerber von der Abtretung der Ansprüche des Bestellers gegen
ihn an uns zu unterrichten. Jegliche Abtretungen werden hiermit
angenommen.
7.4 Herausgabeanspruch, Versicherungen: Falls der Besteller
seine Verpflichtungen nicht erfüllt, sind wir berechtigt, die sofortige und unbedingte Herausgabe der
Produkte zu verlangen. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt
darin kein Rücktritt.
Pfänden wir die Produkte. sind wir zur Verwertung unter Anrechnung
auf unsere Forderungen berechtigt. Der Besteller hat die Produkte auf seine
Kosten gegen alle Gefahren. insbesondere Feuer-. Wasser- und Diebstahlgefahren versichert zu
halten.
8.1 Gewährleistung: Wir gewährleisten,
dass die Produkte den Vereinbarungen bei Bestellannahme entsprechen.
Voraussetzung jeglichen Gewährleistungsanspruchs ist die
sachgerechte Lagerung, Handhabung und Nutzung unserer Produkte und die
Verwendung
nur geeigneter Betriebsmittel beim Einsatz der Produkte. Für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestellangaben und der
dafür an uns übergebenen Unterlagen ist alleine der Besteller
verantwortlich. Vom Besteller übergebene Zeichnungen und
technische Angaben oder Unterlagen begründen ohne besondere
zusätzliche Vereinbarungen mit uns keine zugesicherten
Eigenschaften oder sonst erweiterte Anspruchsgrundlagen gegen uns.
8.2 Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist
beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Produkte.
8.3 Gewährleistungsansprüche:
Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Dazu sind die
defekten Produkte frei an uns zu liefern. Jede eigene Bearbeitung oder
Nachbesserung durch den Besteller schließt
Ansprüche gegen uns aus.
9.1 Werkstoffbezeichnungen: Liegen der Bestellung von uns
verwendete Produktund/oder Werkstoffbezeichnungen zugrunde oder wird darauf Bezug genommen, sind die
für diese Produkte und Werkstoffe jeweils hei uns bestehenden Werkspezifikationen
verbindlich, über die wir auf Verlangen Auskunft erteilen. Werden von den Bestellangaben
abweichende Produkte vom Besteller genehmigt, gelten diese als geschuldet.
9.2 Verwendungsverantwortung: Ausschließlich
der Besteller entscheidet über die Eignung der von uns zu
liefernden Produkte für die von ihm gewählten
Anwendungsfälle und Auslegungen. Ein von dem Besteller bestimmter
Verwendungszweck unserer Produkte wird nur aufgrund schriftlicher
Vereinbarung Vertragsinhalt Das gilt auch, soweit wir von dem Besteller
in die Entwicklung der von ihm geschaffenen Produkte einbezogen wurden
und dabei etwa durch Ratschläge und Empfehlungen mitwirken,
9.3 Versuchs- und Erstmuster: Im Verhältnis zu uns ist dem
Besteller der Einwand der Lieferung nicht oder nicht hinreichend erprobter Produkte verwehrt.
9.4 Produktangaben: Angaben, etwa in
Broschüren, Prospekten, Katalogen etc., werden ohne besondere
Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Sie enthalten keine rechtlich
bindenden
Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter
Eigenschaften, sonst eigenständiger Zusagen oder konkreter Handlungsanweisungen. Das gilt
auch für die
Verwendung von Norm- oder Konformitätskennzeichnungen.
9.5 Dokumentationspflicht: Der Besteller ist verpflichtet, die
Verwendung der von uns gelieferten Produkte für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab Auslieferung
durch uns zu dokumentieren. Die Dokumentation muss gewährleisten, dass eine
Rückverfolgung zu
unserer jeweiligen Lieferung sichergestellt ist. Leistungsverweigerungsrechte des
Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Wir können jederzeit den Nachweis über die
Führung der Dokumentation verlangen.
9.6 Sicherheitsteile: Der Besteller hat uns darauf hinzuweisen,
ob ein von uns zu lieferndes Produkt bei seiner Verwendung als Sicherheits- oder dokumentationspflichtiges
Teil eingestuft wird oder werden muss. Der Besteller haftet für jeden uns aus der
Nichterfüllung dieser
Verpflichtung entstehenden Schaden.
10.1 Haftung: Sollten wir aus insbesondere
verschuldensunabhängigem in- oder ausländischem oder
EG-Gemeinschaftsrecht Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, die aus
von uns gelieferten Produkten abgeleitet werden, hat der Besteller uns
in jedem Fall von allen Ansprüchen und den Kosten der
Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche freizustellen. Das gilt
auch für jeden Regressanspruch gegen uns, gleich, wer ihn
führt, geltend macht oder erwirbt. Ausgleichsansprüche im
Falle der Fehlerhaftigkeit und der Schadensursächlichkeit der von
uns
gelieferten Produkte können vom Besteller auch im Falle der
Gesamtschuldnerschaft gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn wir
die Fehlerhaftigkeit zu vertreten haben und nur dann, wenn der
Besteller uns einen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler nachweist
und beweist, dass er eine fehlerhafte Verwendung unserer Produkte oder
einen fehlerhaften Umgang mit ihnen nicht zu vertreten hat. Der
Besteller ist verpflichtet, durch Überlassung der Dokumentation
nach Ziffer 9.6 uns bei der Führung des uns Dritten gegenüber
obliegenden Entlastungsbeweises zu unterstützen.
10.2 Fehler: Im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller
ist ein Produkt haftungsund ausgleichsrechtlich nur dann fehlerhaft, wenn es nicht den Vereinbarungen bei
Bestellannahme entsprach und wir das zu vertreten haben
10.3 Versicherung: Der Besteller ist verpflichtet,
sich gegen Haftungsfälle aus verschuldensabhängiger und
-unabhängiger Haftung ausreichend versichert zu halten und die von
uns gelieferten Produkte mitzuversichern. Er hat die Verpflichtungen
aus diesen Bedingungen
seinem Versicherer mitzuteilen.
11.1 Haftungsbegrenzung: Weitergehende Ansprüche gegen uns,
unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, als in diesen Bedingungen bestimmt, insbesondere
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht andern Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen. soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. Unbeschadet der Regelung dieser Bedingungen ist
der Besteller verpflichtet, in der Rechtsbeziehung zu Dritten jede rechtlich zulässige und
durchsetzbare
Haftungsfreizeichnung, auch unter Berücksichtigung unserer Interessen zur
Vermeidung von Regressen gegen uns, zu vereinbaren.
11.2 Werkzeuge: Werkzeuge, die im Zusammenhang der Herstellung
von Produkten für den Besteller hergestellt wurden, und alle Rechte daran gehören uns.
11.3 Erfinderrechte: Bei Aufträgen, deren
Ausführung von uns besondere Entwicklungsarbeiten erfordert,
erwirbt der Besteller keine Erfinderrechte an den entwickelten
Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser
Gegenstände, auch wenn er
sich an einem Teil der Entwicklungs- und/ oder Herstellungskosten beteiligt
hat.
12.1 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder
mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. Wir behalten uns vor, vom Besteller die Mitwirkung an der
Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung zu verlangen, die der
ursprünglichen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
12.2 Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort für unsere Leistungen und für die
Leistungen des Bestellers ist in jedem Fall Kiel. Bei allen
Streitigkeiten ist Gerichtsstand Kiel. Wir können den Besteller an
seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Geltendes Recht: Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Besteller unterliegen allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung
des UNKaufrechts (C ISG).
12.4 Geltende Sprache: Werden Bestellungen und Korrespondenzen
nicht in deutscher Sprache geführt, sind maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhalts
die Dokumente in deutscher Sprache.
12.5 Vertraulichkeit: Der Besteller ist verpflichtet, Kenntnisse
und Informationen aus der Geschäftsbeziehung mit uns vertraulich zu behandeln. Das gilt insbesondere
auch für die Kenntnisse über unser Know-how und unsere Fertigungsmethoden und -verfahren,
wenn er uns auditiert oder uns in die Mitentwicklung seiner Produkte einbezieht. Der
Besteller ist verpflichtet, von ihm einbezogenen Dritten diese Verpflichtung als eigene
aufzuerlegen. Der Besteller haftet uns für jeden aus der Verletzung dieser Verpflichtung
entstehenden Schaden
unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs.
Stand: 10.2011