AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der A+B Maschinenbau und Konstruktionstechnik


1.1 Geltung: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen,
Rechtsgeschäfte über Produktverkäufe. Werk- und Dienstleistungen mit uns, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers
bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch, wenn auf diese - gleich
wie und wann - Bezug genommen wurde und wir ihnen nicht widersprochen haben, wenn der
Besteller bei der Bestellung in seinen Bedingungen die Verbindlichkeit fremder Bedingungen
ausschließt, oder wenn wir trotz abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.2 Begriffe: Besteller im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist jeder Abnehmer unserer
Erzeugnisse, Werk- oder Dienstleistungen (im weiteren: „Produkte").
1.3 Schriftform: Alle Rechtserklärungen bedürfen der Schriftform. Dieses Erfordernis kann
nur schriftlich abbedungen werden. Die Schriftform ist durch Übermittlung mit Telefax
gewahrt, wenn der so übermittelte Text die auf dem Original enthaltene rechtsverbindliche
Unterschrift bildlich wiedergibt und das Original nachgesandt wird.
1.4 Daten: Wir sind berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung stammenden, auch
personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken zu verarbeiten. Der Besteller wird hiermit
davon unterrichtet. Fälle der Datenfernübertragung bedürfen einer besonderen Regelung.
2. Bestellung: Uns verpflichtende Verträge kommen nur durch unsere schriftliche
Bestätigung zustande. Jede Bestellung gilt nur fördert Markt, für den sie bestimmt ist. Der
Bestimmungsmarkt ist uns mitzuteilen. Kann der Besteller in ein Bestimmungsland
nicht liefern, hat er uns die gelieferten Produkte auf unser Verlangen zurückzugeben. Eine
Abweichung davon verpflichtet den Besteller zum Ersatz des uns entstehenden Schadens.
3. Preise: Die von uns bestätigten Preise sind verbindlich, Werden Lieferungen und
Teillieferungen vereinbarungsgemäß später als zwei Monate ab dem Datum der
Auftragsbestätigung ausgeführt, gilt der zur Zeit der Lieferung von uns verlautbarte
gültige Verkaufspreis. Es wird stets die jeweils gültige Mehrwertsteuer zuzüglich berechnet.
4.1 Lieferzeiten: Nur von uns schriftlich bestätigte Lieferzeiten sind verbindlich,
vorausgesetzt der Besteller hat alle Bestellangaben gemacht und Mitwirkungshandlungen
unternommen. Lieferfristen oder -termine sind ohne Vereinbarung keine Fixtermine. Bei
Überschreiten der Lieferzeiten kommen wir nur durch eine vom Besteller gesetzte
angemessene Nachfrist in Verzug.
4.2 Verzögerungen: Bei höherer Gewalt (Force Majeure) oder unvorhergesehenen, von uns
nicht zu vertretenden Ereignissen (Rohstoff- und Energiemangel, Krieg, Arbeitskämpfe,
ausfallende Eigenbelieferung etc.), die die Lieferung wesentlich beeinträchtigen, können wir
für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen. Dauert die
Behinderung länger als sechs Monate, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Schadenersatzansprüche daraus stehen dem Besteller nicht zu. Nach Beendigung der
Behinderung sind wir, unter Wahrung einer sich aus unseren Produktionsverhältnissen
bestimmten angemessenen Anlaufzeit, zur Lieferung berechtigt, wenn nicht der Besteller
zuvor vom Vertrag zurücktritt.
4.3 Verzug: Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, auch nach
Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften wegen
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.4 Abnahme: Ist eine Abnahme nach den besonderen Bestimmungen vereinbart, so hat der
Besteller diese in unserem Werk auf eigene Kosten durchzuführen, Unterlässt der Besteller
diese Abnahme, so gelten die Produkte mit dem Verlassen unseres Werks als bedingungsgemäß
geliefert.
4.5 Logistik: Im Falle der Lieferung unserer Produkte unter Einbeziehung logistischer
Systeme - etwa just-in-time -, ist darüber eine besondere schriftliche Vereinbarung
erforderlich.
5.1 Gefahrenübergang: Mit Versendung der Produkte, der gemeldeten Versandbereitschaft
und mit Eintritt des Annahmeverzugs des Bestellers geht die Gefahr, einschließlich
der des zufälligen Untergangs, auf den Besteller über, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Verpackung und Transport: Verpackungs und Transportmittel sowie den Versand können
wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen, sofern nicht der Besteller hierüber rechtzeitig
vor Ablauf der Lieferfrist eine von uns bestätigte Bestimmung trifft. Die Kosten der
Änderung trägt der Besteller.
6.1 Zahlung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unsere Forderungen innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Skonti gewähren wir nur nach Vereinbarung. Wir
können Vorauskasse oder Sicherheit vor Lieferung verlangen. Bei Verzug des Bestellers
stehen uns mindestens 4% p.a.. über dem im Fälligkeitszeitpunkt gültigen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu. Der Besteller hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein
niedriger Schaden entstanden ist.
6.2 Währung, Scheck: Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer bankmäßig
vorbehaltlosen Einlösung als Zahlung.
6.3 Aufrechnung: Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen jeder Art ist
ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist. Die Abtretung oder Verpfändung gegen uns bestehender Ansprüche ist ohne unsere
schriftliche Zustimmung unzulässig; das gilt auch für die Zurückhaltung von Teilbeträgen.
6.4 Marktbehinderung: Die Pflichten des Bestellers aus einem mit uns geschlossenen Vertrag
bestehen auch dann fort, wenn das Produkt des Bestellers, in das von uns gelieferte
Produkte einbezogen sind, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht in den
Verkehr gebracht werden kann.
6.5 Leistungsbestimmung: In Abweichung der §§ 366, 367 BGB sind wir stets berechtigt zu
bestimmen, welche Forderungen durch die Zahlungen des Bestellers erfüllt sind.
7.1 Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis
zur Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller
vor. Er ist nicht berechtigt, uns gehörende Produkte Dritten zur Sicherheit zu überlassen. Jede
Verarbeitung und Umbildung erfolgt für uns. Im Falle des Einbaus in andere Sachen
erlangen wir das daraus entstehende Miteigentum und sind ermächtigt, dies anzuzeigen.
7.2 Pfändungen: Pfändungen sowie sonstige Zugriffe Dritter auf unsere Produkte hat uns der
Besteller unverzüglich mitzuteilen. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung
und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind, und uns bei der
Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise, auch in unserem Namen, zu unterstützen.
7.3 Abtretungsgebot: Der Besteller darf unsere Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes verarbeiten und/oder veräußern. Der Besteller ist dabei verpflichtet,
unser Eigentum wirksam vorzubehalten und dafür die geeigneten organisatorischen
Maßnahmen zu treffen Der Besteller tritt schon jetzt im voraus seine Ansprüche aus einem
etwaigen Veräußerungsvertrag an uns ab bis zum Ausgleich aller Forderungen, die uns
gegen ihn zustehen. Abgetreten werden hiermit auch alle Forderungen aus Wechseln, die
auf Forderungen aus der Weiterveräußerung unseres Eigentums gezogen werden
(Kundenwechsel). Wir können jederzeit die Herausgabe und Indossierung durch den
Besteller verlangen. Wir sind jederzeit befugt, den Erwerber von der Abtretung der
Ansprüche des Bestellers gegen ihn an uns zu unterrichten. Jegliche Abtretungen werden
hiermit angenommen.
7.4 Herausgabeanspruch, Versicherungen: Falls der Besteller seine Verpflichtungen nicht
erfüllt, sind wir berechtigt, die sofortige und unbedingte Herausgabe der Produkte zu
verlangen. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt darin kein Rücktritt.
Pfänden wir die Produkte. sind wir zur Verwertung unter Anrechnung
auf unsere Forderungen berechtigt. Der Besteller hat die Produkte auf seine Kosten gegen alle
Gefahren. insbesondere Feuer-. Wasser- und Diebstahlgefahren versichert zu halten.
8.1 Gewährleistung: Wir gewährleisten, dass die Produkte den Vereinbarungen bei
Bestellannahme entsprechen. Voraussetzung jeglichen Gewährleistungsanspruchs ist die
sachgerechte Lagerung, Handhabung und Nutzung unserer Produkte und die Verwendung
nur geeigneter Betriebsmittel beim Einsatz der Produkte. Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Bestellangaben und der dafür an uns übergebenen Unterlagen ist alleine
der Besteller verantwortlich. Vom Besteller übergebene Zeichnungen und technische
Angaben oder Unterlagen begründen ohne besondere zusätzliche Vereinbarungen mit uns
keine zugesicherten Eigenschaften oder sonst erweiterte Anspruchsgrundlagen gegen uns.
8.2 Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der
Auslieferung der Produkte.
8.3 Gewährleistungsansprüche: Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Dazu sind die defekten Produkte frei an uns
zu liefern. Jede eigene Bearbeitung oder Nachbesserung durch den Besteller schließt
Ansprüche gegen uns aus.
9.1 Werkstoffbezeichnungen: Liegen der Bestellung von uns verwendete Produktund/oder
Werkstoffbezeichnungen zugrunde oder wird darauf Bezug genommen, sind die für diese
Produkte und Werkstoffe jeweils hei uns bestehenden Werkspezifikationen verbindlich, über
die wir auf Verlangen Auskunft erteilen. Werden von den Bestellangaben abweichende
Produkte vom Besteller genehmigt, gelten diese als geschuldet.
9.2 Verwendungsverantwortung: Ausschließlich der Besteller entscheidet über die Eignung der
von uns zu liefernden Produkte für die von ihm gewählten Anwendungsfälle und Auslegungen.
Ein von dem Besteller bestimmter Verwendungszweck unserer Produkte wird nur aufgrund
schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt Das gilt auch, soweit wir von dem Besteller in die
Entwicklung der von ihm geschaffenen Produkte einbezogen wurden und dabei etwa durch
Ratschläge und Empfehlungen mitwirken,
9.3 Versuchs- und Erstmuster: Im Verhältnis zu uns ist dem Besteller der Einwand der
Lieferung nicht oder nicht hinreichend erprobter Produkte verwehrt.
9.4 Produktangaben: Angaben, etwa in Broschüren, Prospekten, Katalogen etc., werden ohne
besondere Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Sie enthalten keine rechtlich bindenden
Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter Eigenschaften,
sonst eigenständiger Zusagen oder konkreter Handlungsanweisungen. Das gilt auch für die
Verwendung von Norm- oder Konformitätskennzeichnungen.
9.5 Dokumentationspflicht: Der Besteller ist verpflichtet, die Verwendung der von uns
gelieferten Produkte für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab Auslieferung durch uns
zu dokumentieren. Die Dokumentation muss gewährleisten, dass eine Rückverfolgung zu
unserer jeweiligen Lieferung sichergestellt ist. Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers sind
insoweit ausgeschlossen. Wir können jederzeit den Nachweis über die Führung der
Dokumentation verlangen.
9.6 Sicherheitsteile: Der Besteller hat uns darauf hinzuweisen, ob ein von uns zu lieferndes
Produkt bei seiner Verwendung als Sicherheits- oder dokumentationspflichtiges Teil eingestuft
wird oder werden muss. Der Besteller haftet für jeden uns aus der Nichterfüllung dieser
Verpflichtung entstehenden Schaden.
10.1 Haftung: Sollten wir aus insbesondere verschuldensunabhängigem in- oder ausländischem
oder EG-Gemeinschaftsrecht Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, die aus von uns gelieferten
Produkten abgeleitet werden, hat der Besteller uns in jedem Fall von allen Ansprüchen und den
Kosten der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche freizustellen. Das gilt auch für jeden
Regressanspruch gegen uns, gleich, wer ihn führt, geltend macht oder erwirbt.
Ausgleichsansprüche im Falle der Fehlerhaftigkeit und der Schadensursächlichkeit der von uns
gelieferten Produkte können vom Besteller auch im Falle der Gesamtschuldnerschaft gegen uns
nur geltend gemacht werden, wenn wir die Fehlerhaftigkeit zu vertreten haben und nur dann,
wenn der Besteller uns einen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler nachweist und beweist,
dass er eine fehlerhafte Verwendung unserer Produkte oder einen fehlerhaften Umgang mit
ihnen nicht zu vertreten hat. Der Besteller ist verpflichtet, durch Überlassung der Dokumentation
nach Ziffer 9.6 uns bei der Führung des uns Dritten gegenüber obliegenden Entlastungsbeweises
zu unterstützen.
10.2 Fehler: Im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller ist ein Produkt haftungsund
ausgleichsrechtlich nur dann fehlerhaft, wenn es nicht den Vereinbarungen bei Bestellannahme
entsprach und wir das zu vertreten haben
10.3 Versicherung: Der Besteller ist verpflichtet, sich gegen Haftungsfälle aus verschuldensabhängiger
und -unabhängiger Haftung ausreichend versichert zu halten und die von
uns gelieferten Produkte mitzuversichern. Er hat die Verpflichtungen aus diesen Bedingungen
seinem Versicherer mitzuteilen.
11.1 Haftungsbegrenzung: Weitergehende Ansprüche gegen uns, unsere Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen, als in diesen Bedingungen bestimmt, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht andern Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. soweit
wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend haften. Unbeschadet der Regelung dieser Bedingungen ist der Besteller
verpflichtet, in der Rechtsbeziehung zu Dritten jede rechtlich zulässige und durchsetzbare
Haftungsfreizeichnung, auch unter Berücksichtigung unserer Interessen zur Vermeidung von
Regressen gegen uns, zu vereinbaren.
11.2 Werkzeuge: Werkzeuge, die im Zusammenhang der Herstellung von Produkten für den
Besteller hergestellt wurden, und alle Rechte daran gehören uns.
11.3 Erfinderrechte: Bei Aufträgen, deren Ausführung von uns besondere Entwicklungsarbeiten
erfordert, erwirbt der Besteller keine Erfinderrechte an den entwickelten
Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er
sich an einem Teil der Entwicklungs- und/ oder Herstellungskosten beteiligt hat.
12.1 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. Wir behalten uns vor, vom Besteller die Mitwirkung an der Vereinbarung einer
wirksamen Bestimmung zu verlangen, die der ursprünglichen rechtlich und wirtschaftlich am
nächsten kommt.
12.2 Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort für unsere Leistungen und für die Leistungen
des Bestellers ist in jedem Fall Kiel. Bei allen Streitigkeiten ist Gerichtsstand Kiel. Wir können
den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Geltendes Recht: Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen
allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung des UNKaufrechts
(C ISG).
12.4 Geltende Sprache: Werden Bestellungen und Korrespondenzen nicht in deutscher Sprache
geführt, sind maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhalts die Dokumente in deutscher
Sprache.
12.5 Vertraulichkeit: Der Besteller ist verpflichtet, Kenntnisse und Informationen aus der
Geschäftsbeziehung mit uns vertraulich zu behandeln. Das gilt insbesondere auch für die
Kenntnisse über unser Know-how und unsere Fertigungsmethoden und -verfahren, wenn er uns
auditiert oder uns in die Mitentwicklung seiner Produkte einbezieht. Der Besteller ist
verpflichtet, von ihm einbezogenen Dritten diese Verpflichtung als eigene aufzuerlegen. Der
Besteller haftet uns für jeden aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden
unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs.


Stand: 08.2006